Organe der Apothekerkammer

1. Kammerversammlung

  • von allen Kammerangehörigen für jeweils 5 Jahre gewähltes Gremium, bestehend aus 20 selbstständigen und 20 angestellten Apothekern
  • Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, u.a. Erlass aller Ordnungen, Satzungen und Richtlinien der Apothekerkammer
  • Berufung von Ausschüssen, die bestimmte Aufgaben im Auftrag der Kammerversammlung ausführen, für die Dauer einer Wahlperiode

2. Vorstand

Der Vorstand ist ein aus der Kammerversammlung heraus gewähltes Organ, bestehend aus 7 Mitgliedern:

  • Kammerpräsident
  • 2 Vizepräsidenten (jeweils 1 selbstständiger und 1 angestellter Apotheker)
  • 4 Beisitzer (jeweils 2 selbstständige und 2 angestellte Apotheker)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer, bereitet alle von der Kammerversammlung zu treffenden Entscheidungen vor und führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus.

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Apothekerkammer. Er beruft die Kammerversammlung und den Kammervorstand ein und leitet die Sitzungen beider Organe.